Statuten
Verein A-h-A ( Alkoholkranke – helfen – Alkoholkranken)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
- Der Verein führt den Namen:
Verein A-h-A ( Alkoholkranke – helfen – Alkoholkranken) - Er hat seinen Sitz in Lienz und ist weltweit tätig.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich, wobei Zweigvereine eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen, mit eigenem Vorstand, eigener Buchführung, eigener Postanschrift usw.
§ 2: Ausgangspunkt und Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, Männer und Frauen zu unterstützen, die an Alkoholismus leiden und sich auf den Weg der Abstinenz begeben möchten. Er bietet eine Gemeinschaft von Menschen, die sich gegenseitig unterstützen und dabei helfen, nüchtern zu bleiben. Darüber hinaus fördert der Verein die Entwicklung und Umsetzung von Projekten, die sich mit dem Thema Sucht und Suchtverhalten im Allgemeinen befassen und dadurch das Verständnis für Sucht bzw. Suchtverhalten verbessern sollen. Zu den weiteren Zwecken des Vereins gehören:
- Entwicklung und Förderung gesunder Lebensgewohnheiten: Der Verein unterstützt seine Mitglieder dabei, gesunde Lebensgewohnheiten wie Ernährung, Bewegung, Entspannung und Stressbewältigung zu entwickeln und zu fördern.
- Förderung der sozialen Integration: Der Verein fördert die soziale Integration seiner Mitglieder und trägt dazu bei, dass sie sich in der Gesellschaft wieder zurechtfinden. Dazu gehören beispielsweise Freizeitaktivitäten, gemeinsame Ausflüge und kulturelle Veranstaltungen.
- Forschung und Weiterbildung: Der Verein betreibt Forschung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Suchtprävention und -behandlung, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und bestehende Methoden zu verbessern.
- Öffentlichkeitsarbeit: Der Verein informiert die Öffentlichkeit über das Thema Sucht bzw. Suchtverhalten, baut Vorurteile ab und verbessert das Verständnis für die Problematik. Hierzu gehören beispielsweise Vorträge, Informationsveranstaltungen und Medienarbeit.
- Technologische Entwicklungen: Der Verein treibt technologische Entwicklungen im Bereich der Suchtprävention und -behandlung voran. Dabei sollen moderne Technologien wie KI als Gesprächspartner im Umgang mit Suchtverhalten oder Bots genutzt werden, um den Mitgliedern des Vereins und anderen Betroffenen zusätzliche Unterstützung zu bieten.
- Förderung relevanter Online-Shops: Der Verein unterstützt und fördert Online-Shops, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, welche das innere Wohl, die psychische und physische Gesundheit unterstützen. Diese Online-Shops sind sowohl für Vereinsmitglieder als auch für die breite Öffentlichkeit zugänglich. Die Einnahmen aus diesen Shops werden verwendet, um die Aktivitäten und Projekte des Vereins zu unterstützen und die Vereinszwecke zu fördern.
- Unterstützung von Angehörigen und Jugendlichen: Der Verein widmet sich auch der Unterstützung von Angehörigen, die von den Auswirkungen von Sucht betroffen sind. Er bietet ihnen eine unterstützende Gemeinschaft, in der sie Informationen, Ressourcen und emotionalen Beistand erhalten können. Darüber hinaus legt der Verein besonderes Augenmerk auf die Förderung der mentalen und emotionalen Gesundheit von Jugendlichen. Er entwickelt und implementiert Programme, die auf Prävention, Aufklärung und frühzeitige Intervention abzielen, um Jugendliche vor den Risiken von Suchtverhalten zu schützen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die im § 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei gilt, dass die angeführten Mittel und Ausführungen in allen gesellschaftlichen Bereichen durch- bzw. ausgeführt werden können, sofern sie den unter § 2 angeführten Vereinszweck fördern.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung von Publikationen aller Art und deren Verbreitung in elektronischen Medien und auf physischem Wege. Dies umfasst Vorträge, Diskussionen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungen, Schulungen, Seminare, Workshops, Geschäftsmodellentwicklung, Cloud Services, Softwareentwicklung, Entwicklung von neuen Technologien, Infotage und ähnliches, auch fachübergreifend.
b) Veranstaltung von Vorträgen, Messen, Ausbildungen, Seminaren, Workshops, Stammtischen und ähnlichen Veranstaltungen sowohl online als auch offline.
c) Beratung, Coaching, Organisation und Projektmanagement im Rahmen interner und externer Projekte und Programme, einschließlich der Bereitstellung von internen und externen Fachkräften.
d) Erstellung von Analysen, Studien und Gutachten, einschließlich der Durchführung von Umfragen.
e) Vernetzung von Fachleuten und Interessenten zu Themen mit Relevanz zum Vereinszweck.
f) Förderung der ideellen und gewerblichen Kooperation zwischen den Vereinsmitgliedern.
g) Bereitstellung von kaufmännischen und technischen Dienstleistungen zur Führung von Organisationen.
h) Bereitstellung, Betrieb und Weiterentwicklung von technischen Lösungen für Organisationen.
i) Durchführung journalistischer, einschließlich investigativ-journalistischer Aktivitäten zu konkreten gesellschaftlichen Problemen mit Relevanz zum Vereinszweck.
j) Bereitstellung von Räumlichkeiten für die fachliche Arbeit und Unterbringung der Beteiligten.
k) Betrieb und Verwertung von Unternehmen und anderen Organisationen. Errichtung und Betrieb eines vereinseigenen Instituts zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen-)Bedingungen, Konzepten, Mechanismen und Empfehlungen für Lösungen, die den Vereinszweck betreffen.
l) Teilnahme an oder Organisation von gemeinsamen Ausbildungen und Seminaren, Musterveranstaltungen und Musterlösungen. Unterstützung notleidender und/oder minderbemittelter Mitglieder bei Bedarf.
m) Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte zur Durchführung konkreter Projekte im Sinne des Vereinszwecks und den voranstehenden Unterpunkten.
n) Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien für Wohnen, Arbeiten, Forschen, Werkstätten, Labors, Studios, Seminare, Vorträge, Schulungen, Diskussionen, Ausbildungen, Proberäume, Trainings und für Vorgänge, Projekte und Ausführungen im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks.
o) Teilnahme an oder Organisation und Durchführung von Studien- und Austauschreisen zur Unterstützung des kulturellen und ideologischen Austauschs und der Zusammenarbeit vor Ort.
p) Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen und Unternehmen weltweit sowie mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.
q) Thematische, planerische und operative Mitwirkung an Projekten anderer Organisationen, die den Zielsetzungen und dem Geist dieses Vereins entsprechen, sowie Betrieb und Verwertung von Unternehmen und Organisationen.
r) Bereitstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, insbesondere solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen entspricht bzw. nahekommt.
s) Unterstützung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von hilfreichen Ressourcen sowohl zwischen den Mitgliedern als auch in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedern. Entwicklung neuer Technologien und Anwendungsgebiete zur Förderung von Unternehmen und Organisationen aller Art.
t) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Treffen zur Erarbeitung und Findung von projekt- oder themenspezifischen Lösungen sowie Bereitstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, insbesondere solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen entspricht bzw. nahekommt.
u) Organisation und Abhaltung von Stammtischen, Foren, Messen, Gesprächsrunden, MeshUps, Open Spaces und anderen Zusammenkünften zur Förderung des Austauschs zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern.
v) Errichtung und Betrieb eines vereinseigenen Instituts zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen-)Bedingungen, Erkenntnissen, Konzepten, Mechanismen, Empfehlungen, Lösungen und Anwendungen, die den Vereinszweck betreffen.
w) Durchführung journalistischer Aktivitäten, insbesondere investigativ-journalistischer Tätigkeiten und Aktivitäten, bezogen auf konkrete gesellschaftliche Lösungen und Meinungen und Haltungen dazu, zur Umsetzung und Bewertung seitens der Gesellschaft, Organisationen und Behörden.
x) Betrieb bzw. Mitbetrieb von Broadcasting-Einrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowohl für kabelgebundene als auch nicht-kabelgebundene Verbreitungsmedien sowie Betrieb von EDV-technischen Anlagen, deren Weiterentwicklung und Ausbau.
y) Herausgabe von Mitteilungsblättern in Form von Print- und/oder elektronischen Medien. Erlöse aus Werbeeinnahmen, z. B. über Inserate in Vereins- und anderen Publikationen und Studien, auf einer Vereins-Website, Außenwerbung, Film- und Rundfunkwerbung, Anzeigenblättern, Online- und Mobilewerbung, Mediensupplements.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 3.2.
c) Werbeeinnahmen.
d) Freiwillige Spenden und Vermächtnisse von Privatpersonen und juristischen Körperschaften in Form von Geld- und Sachspenden.
e) Unterstützung und Förderungen durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private oder öffentliche Förderungen.
f) Einnahmen aus Waren- und Geldsammlungen, wöchentlichen Gesprächsrunden.
g) Erlöse aus Veranstaltungen, Festen, Schulungen, Ausbildungen, Kursen und Beratung.
h) Erlöse aus dem Verkauf von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten und Analysen sowie aus (investigativ-)journalistischen Ergebnissen in allen Medienformen.
i) Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Musteranwendungen.
j) Beteiligungen an und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins (§ 1), die ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen verfolgen.
k) Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins.
l) Entwicklung und Umsetzung von Geschäftsmodellen für Unternehmen und Organisationen.
m) Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen (in Zusammenarbeit mit der Selbsthilfe Osttirol).
n) Gründungsunterstützung bzw. Coaching von Vereinen, EWIVs, SEC, Genossenschaften und Unternehmen aller Art.
§ 4: Mittelverwendung
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedsstruktur des Vereins gliedert sich in ordentliche, unterstützende, Kunden-, Ehren- und temporäre Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder: Diese sind voll an der Vereinsarbeit beteiligt. Sie sind stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.
b) Unterstützende Mitglieder: Diese unterstützen die Vereinsarbeit durch deutlich erhöhte Mitgliedsbeiträge und/oder durch fördernde Tätigkeiten in deutlichem Ausmaß. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt und können auch keine Anträge einbringen.
c) Kundenmitglieder: Diese nehmen die in § 3.2 erwähnten Leistungen ggf. kostenpflichtig in Anspruch. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt und können auch keine Anträge einbringen.
d) Ehrenmitglieder: Diese sind natürliche Personen, die sich durch ihren besonderen Einsatz für den Verein ausgezeichnet haben und dafür gewürdigt werden sollen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt und können auch keine Anträge einbringen.
e) Temporäre Mitglieder: Diese sind natürliche oder juristische Personen, bei denen die Dauer der Mitgliedschaft im Verein von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt sein soll. Der konkrete Zeitraum und zu zahlende Mitgliedsbeitrag werden vom Vorstand oder der Geschäftsführung mit diesen Mitgliedern jeweils individuell vereinbart. Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt und können auch keine Anträge einbringen.
- Die Mitgliedsstruktur des Vereins gliedert sich in ordentliche, unterstützende, Kunden-, Ehren- und temporäre Mitglieder:
- 2. Weitere Bestimmungen und Regelungen bezüglich der Mitgliedsarten bzw. -gruppen werden im Mitgliedshandbuch geregelt.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Für die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist eine einstimmige Beschlussfassung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfordert zusätzlich die Bestätigung durch die Generalversammlung.
- Die Aufnahme von Kundenmitgliedern und temporären Mitgliedern kann von jedem Vorstandsmitglied und von jedem Vertreter der Geschäftsführung alleine entschieden werden.
- Die Aufnahme in den Verein oder Änderung der Mitgliedsart kann in allen Fällen ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss der Geschäftsführung des Vereins durch das Mitglied mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Für die Fristwahrung gilt das Datum der Postaufgabe bzw. der Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail auf dem E-Mail-Server des Vereins.
- Bei temporären Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.
- Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts und nur für die Zukunft. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nur dann erstattet, wenn sie sich in voller Höhe auf einen Zeitraum nach dem Wirksamwerden des Austritts beziehen.
§ 8: Ausschlussbestimmungen
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied muss davon schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Es hat das Recht, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist bzw. mit Bestätigung des Ausschlussbeschlusses durch die Generalversammlung tritt die Entscheidung in Kraft.
§ 9: Pflichten und Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Minderung erleiden könnte.
- Die Mitglieder sind berechtigt, alle Leistungen des Vereins unter Berücksichtigung ihres Mitgliedsstatus und der Verfügbarkeit zu den ausgewiesenen Preisen in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Mitglieder des Vorstands als auch der Geschäftsführung sind einzeln berechtigt, normalerweise kostenpflichtige Leistungen des Vereins einzelnen Mitgliedern in begründeten Fällen auch zu reduzierten Preisen oder kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies schließt die Mitglieder des Vorstands ausdrücklich mit ein.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe, wie auch der von ihnen genutzten kostenpflichtigen Leistungen verpflichtet. Sowohl die Mitglieder des Vorstands als auch der Geschäftsführung sind einzeln berechtigt, einzelnen Mitgliedern in begründeten Fällen die Zahlung der Beitrittsgebühren und/oder der Mitgliedsbeiträge teilweise oder ganz zu erlassen. Dies schließt die Mitglieder des Vorstands ausdrücklich mit ein.
§ 10: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsprüfer;
d) das Schiedsgericht.
§ 11: Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal alle 5 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, auf begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfä Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Dabei gilt die folgende Ausnahme: Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder, ungeachtet einer vorangegangenen Beschlussverschiebung. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten.
- Der Vorsitz in der Generalversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands gefü Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, führt das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied den Vorsitz.
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und/oder die freiwillige Auflösung des Vereins.
§ 13: Vorstand, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis
- Der Vorstand bildet das Leitungsorgan im Sinne des VerG 2002. Der Vorstand besteht aus 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und ggf. maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Geschäftsführungsvollmacht. Beide geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind alleine zur Geschäftsführung berechtigt und nach außen hin einzeln zeichnungs- und vertretungsbefugt. Die Aufgabenteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch vorstandsinterne Regelungen. Alle Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig.
- Die beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben das Recht, weitere Geschäftsführer zu ernennen (zum Beispiel gewerberechtliche oder Bereichsgeschäftsführer). Diese werden dadurch nicht automatisch Mitglied des Vorstands. Die weiteren Geschäftsführer sind dem Vorstand, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Die Funktionsdauer des Vorstands ist unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.
- Im Falle des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitglieds während dessen Funktionsperiode gilt, dass das kooptierte Vorstandsmitglied die Funktionsperiode jenes Mitglieds, an dessen Stelle es kooptiert wurde, fortsetzt.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald allen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Generalversammlung kann unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 11 den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstands der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers / der Nachfolger wirksam.
§ 14: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstands folgende Agenden:
a) Allgemeine Geschäftsführung, diese kann vermittels interner Regelungen auch unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
g) Vornahme notwendiger Kooptierungen;
h) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands gebildet werden können.
§ 15: Rechnungsprüfer
- Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung jeweils einzeln auf die Dauer von maximal 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten zu wählen ist.
- Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mittels einfacher Mehrheit unter den anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Vereinsauflösung
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder. Sollte diese Anzahl nach dreimaliger Wiederholung der für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einem zeitlichen Abstand von jeweils mindestens 2 und höchstens 4 Wochen nicht erreicht werden, gilt der Antrag als gescheitert.
- Bei Auflösung hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, mit Ausnahme derjenigen Sachen, die von Gründungsmitgliedern anlässlich der Vereinsgründung eingebracht wurden und nunmehr zurückverlangt werden. Etwaige in der Zwischenzeit entstandene Verkehrspreisminderungen bleiben unabgegolten. Verkehrspreiszuwächse müssen vom Gründungsmitglied abgegolten werden und gehen in das Vereinsvermögen ein. Jedwede Verzinsung bleibt dabei unberücksichtigt.
- Diese Bestimmungen gelten auch im Falle einer behördlichen Auflösung.
- Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Von einer Auflösung eventueller Zweigvereine ist der Hauptverein nicht automatisch existenziell betroffen. Die Auflösung von Zweivereinen bewirkt nicht automatisch eine Auflösung des Hauptvereins. Andererseits führt eine Auflösung des Hauptvereins auch nicht automatisch zur Auflösung eventueller Zweigvereine. In einem solchen Fall wandelt sich deren Status von Zweigvereinen in eigenständige Vereine um. Für die in diesem Fall notwendige Anpassung der Statuten muss eine außerordentliche Generalversammlung der Zweigvereine einberufen werden.
§ 18: Dezentrale Versammlungen und Beschlussfassungen
- Alle in diesen Statuten geregelten Versammlungen und Beschlussfassungen können auch virtuell und / oder per Umlaufverfahren durchgeführt werden. Dies ist ohne besonderen Anlass möglich. Das bedeutet, dass die Versammlungen und Beschlüsse auch dann als ordnungsgemäß durchgeführt gelten, wenn die Teilnehmer nicht physisch am selben Ort zur selben Zeit zusammenkommen.
- Alle dafür relevanten Termine müssen jeweils mindestens 1 und höchstens 3 Wochen vor der geplanten Versammlung / Abstimmung bekannt gegeben werden. Dies kann per Brief, E-Mail oder schriftlich per Boten erfolgen. Andere Kommunikationswege wie zum Beispiel Telefon, SMS, Messenger-Apps usw. sind ausgeschlossen. Es besteht kein Recht auf Annullierung und Wiederholung der Versammlung / Abstimmung aus Gründen von Zeitverhinderungen irgendwelcher Art, außer bei Beschlussfassungen zur Auflösung des Vereins und Statutenänderungen.
- Virtuell bedeutet, dass mittels elektronischer Medien (Tele- oder Videokonferenz) die Teilnehmer zur selben Zeit jedoch nicht am selben Ort zusammenkommen, einander hören, ggf. einander sehen und miteinander kommunizieren können. Sollten dauerhaft schwerwiegende Störungen in der Übertragung auftreten, kann auf die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses ausgewichen werden. Die muss innerhalb 1 Woche nach Abbruch der virtuellen Konferenz zur selben Tagesordnung beginnen.
- Ein Umlaufbeschluss wird erforderlich, wenn die Teilnehmer nicht zur selben Zeit zusammenkommen können. Er wird über einen Vorgang erreicht, der aus den folgenden 2 Phasen besteht:
a) Die Phase 1 beinhaltet die Begutachtung der jeweiligen Agenda durch die Teilnehmer sowie Möglichkeit für klärende Rückfragen und Antworten. Diese Phase muss mindestens 1 Woche und darf höchstens 3 Wochen dauern.
b) Die Phase 2 beinhaltet die eigentliche Abstimmung, die innerhalb eines Zeitfensters von 1 Tag per Brief, E-Mail oder schriftlich per Boten zu erfolgen hat. Andere Kommunikationswege wie zum Beispiel Telefon, SMS, Messenger-Apps usw. sind ausgeschlossen. Beim Umlaufbeschluss muss mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel durch Vermerk eines persönlichen Kennworts auf dem Abstimmungsformular und Bestätigung dieses Kennworts über einen separaten Kommunikationskanal) sichergestellt werden, dass das jeweilige Abstimmungsformular vom Absender selbst persönlich ausgefüllt und abgesendet worden ist. - Alle in diesem § 18 genannten Fristen können im Falle von Vorstandsbeschlüssen beliebig verkürzt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der Verkürzung zustimmen.